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Satzung Stand 11.03.2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Wählergemeinschaft Probsteierhagen. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Probsteierhagen und zwar am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

 

§ 2 Zweckbestimmung

Die Zielsetzung der Wählergemeinschaft  Probsteierhagen ist, die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Probsteierhagen in der Öffentlichkeit zu vertreten. Durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene sollen diese Interessen in die politische Willensbildung einfließen können.

Die Wählergemeinschaft Probsteierhagen ist eine unabhängige, überparteiliche Gemeinschaft im Sinne des § 18 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergemeinschaft Probsteierhagen kann jede Bürgerin und jeder Bürger der Gemeinde Probsteierhagen werden, die oder der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der Satzung bekennt und die Ziele der Wählergemeinschaft Probsteierhagen unterstützt. Mitglied kann nicht werden, wer bereits einer politischen Partei, Wählergruppe oder sonstigen politischen Organisation angehört, die sich auf Gemeindeebene um ein Mandat in der Gemeindevertretung bewirbt.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erworben.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

  4. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

  5. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden,

    • wer gegen die Satzung der Wählergruppe grob verstoßen hat

    • wer mit zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist.

  6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet durch Beschluss der Vorstand, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.

 

§ 4 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 5 Organe

Organe der Wählergemeinschaft Probsteierhagen sind

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

    • Wahl des Versammlungsleiters der jeweiligen Mitgliederversammlung

    • Die Wahl des Vorstandes und Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder

    • Die Entlastung des Vorstandes

    • Die Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern

    • Die Festsetzung des Beitrages

    • Die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

    • Die Aufstellung von Wahlvorschlägen

  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, innerhalb der ersten drei Monate des Jahres, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel / Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  3. Die Frist zur Einberufung muss mindestens zwei Wochen betragen.

  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, der Vorsitzende der Mitgliederversammlung wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Abweichend von § 8 kann offen gewählt werden, wenn niemand wiederspricht.

  5. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Darüber hinaus kann Nicht-Mitgliedern von der Mitgliederversammlung das Rederecht gewährt werden.

  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung einzureichen. Die Anträge sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung mit einer Begründung einzureichen. Über die Aufnahme eines mündlichen, während der Mitgliederversammlung gestellten Antrages, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern:                                   dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister, dem Schriftführer, mindestens einem, höchstens fünf Beisitzern; die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitglieder für besondere Aufgaben hinzuziehen, die in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht haben.

  3. Der Vorstand, die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  4. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Ausfertigung der Satzung sowie die Unterzeichnung der Wahlvorschläge. Die Vertretung der Wählergemeinschaft Probsteierhagen richtet sich nach § 26 BGB.

  5. Der Vorstand sowie jedes einzelne Mitglied des Vorstandes kann auf Antrag vorzeitig mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Anträge gegen Vorstandsmitglieder sind mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden.

  6. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Vorstandes kann der Vorstand kommissarisch ein anderes Mitglied in den Vorstand berufen. Die Neuwahl erfolgt spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Wahlen werden nach demokratischen Grundsätzen geheim durchgeführt. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter stattzufinden. Bringt dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu ziehende Los.

  2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt. Die erstmalige Wahl des ersten Kassenprüfers gilt nur für den Zeitraum von einem Jahr. Danach wird der zweite Kassenprüfer automatisch erster Kassenprüfer und der zweite Kassenprüfer wird neu gewählt.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des beschlussfassenden Organs.

 

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

  1. Die Beteiligung an den Kommunalwahlen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, vor allem sind diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen nach dem GKWG und der GKWO zu beachten

  2. Die Aufstellung der Kandidaten für die unmittelbaren Wahlvorschläge wird nach der Reihenfolge der Wahlkreise vorgenommen.

  3. Die Listenwahlvorschläge werden nach der Reihenfolge der Liste gewählt.

  4. Die Kandidaten sind in geheimer Wahl zu bestimmen.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Satzungsänderung

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

  2. Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind und den Mitgliedern im Wortlaut mitgeteilt werden.

 

§ 12 Auflösung und Vermögen

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist von den folgenden Damen und Herren (Gründungsmitgliedern, s. beiliegende Teilnehmerliste) genehmigt worden und tritt am 11.03.2018 in Kraft.

 

Der Vorstand

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